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Achtung Gefahr: Schnee und Eis

Viele Autos stehen das ganze Jahr über draussen, auch bei Schneefall. In der kalten Jahreszeit lassen sich deshalb oft sogenannte Guckloch-Fahrer beobachten, im schlimmsten Fall mit Schnee auf dem Dach und der Motorhaube.


Das Befreien des Autos von Schnee und Eis ist jedoch Pflicht und zwingend nötig, um die Sicherheit im Verkehr zu gewährleisten. Ansonsten drohen Führerausweisentzug und Bussen, im Extremfall gar Gefängnisstrafen.


Die Grundlage für mögliche Bussen und Strafen findet sich grundsätzlich im Strassenverkehrsgesetz (SVG). Gemäss Art. 29 SVG muss das Fahrzeug in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand geführt werden. Art. 57 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung und Art. 71 Abs. 4 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge spezifizieren die Anforderungen dahingehend, dass eine rundum gute Sicht gegeben sein muss.

Dies bedeutet, dass Scheiben, die für die Sicht des Fahrzeuglenkers nötig sind, eine klare, verzerrungsfreie Sicht gestatten müssen. Sowohl die direkte Sicht nach vorne als auch nach hinten über die Spiegel muss frei sein. Frontscheibe, Rückscheibe und zumindest die Scheiben vorne rechts und links müssen deshalb von Eis und Schnee befreit sein.

Aus Sicherheitsgründen müssen zudem auch die Scheinwerfer, Rückspiegel und Blinker sowie das Fahrzeugdach und die Motorhaube von Schnee befreit werden. Sonst besteht die Gefahr, dass sich der Schnee während des Fahrens oder Bremsens löst, auf die Windschutzscheibe rutscht und die Sicht verdeckt.

Guckloch-Fahrer stellen für sich und andere Verkehrsteilnehmer eine erhebliche Gefahr dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes und kantonaler Gerichte, handelt es sich beim Fahren mit vereisten und/oder schneebedeckten Scheiben um mindestens einen Fall der mittelschweren Verkehrswiderhandlung gemäss Art. 16b SVG. Die Ahndung dessen führt zu einem Führerausweisentzug von mind. einem Monat, weitere Strafverfahren und Administrativverfahren nicht eingeschlossen.

Bei schwereren Fällen nach Art. 16c SVG liegt grobfahrlässiges Handeln vor. Die Mindestentzugsdauer des Führerausweises dafür beträgt drei Monate. Zusätzlich reagiert bei Unfällen auch die Versicherung. Ein Unfall berechtigt diese, Leistungen aufgrund grobfahrlässiger Schadensverursachung zu kürzen und ausbezahlte Entschädigungen zurückzufordern.





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