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Rotlicht überfahren?

Ordnungsbusse

Geringfügige, aber häufige Verstösse gegen Verkehrsvorschriften werden in einem vereinfachten Verfahren, dem Ordnungsbussenverfahren, geahndet. Dazu gehört grundsätzlich auch das Nichtbeachten eines Lichtsignals, wie z.B. ein Rotlicht überfahren, was mit einer Ordnungsbusse von CHF 250.- geahndet wird.


Sach- und Personenschaden

Das Ordnungsbussenverfahren ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn Sachschaden verursacht worden ist oder gar Personen verletzt oder gefährdet wurden. Letzteres gilt nicht nur bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung, also wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung naheliegt. Und genau dies wird von den Gerichten üblicherweise schnell angenommen. So hat das Bundesgericht eine solche Gefährdung auch schon in Situationen bejaht, wo Fahrzeuglenker bei übersichtlichen Verhältnissen in einer verkehrsarmen Zeit das Rotlicht übersehen haben. Erst recht gilt dies, wenn wegen schlechter Sichtverhältnisse der Eintritt einer konkreten Gefährdung naheliegt.


Grobe Verkehrsregelverletzung

Ist das Ordnungsbussenverfahren ausgeschlossen, droht eine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung, sofern aufgrund eines rücksichtslosen Verhaltens Grobfahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Ob das Übersehen eines Rotlichts auf Rücksichtslosigkeit beruht, ist aufgrund der Umstände zu ermitteln. Dabei können schlechte Sichtverhältnisse nicht als Ausrede dienen, ganz im Gegenteil. Denn schlechte Sichtverhältnisse verlangen besondere Aufmerksamkeit. Wenn ein Fahrzeuglenker bei schlechter Sicht ein Rotlicht überfährt, so gilt sein Verhalten unter Umständen als grobfahrlässig, womit er wegen grober Verkehrsregelverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden kann (Art. 90 Ziff. 2 SVG).


Die Ausnahme

Gemäss Gesetz darf ein Rotlicht grundsätzlich nicht überfahren werden. Ausgenommen sind Fahrzeuge mit Blaulicht und Sirene in einem Notfall sowie Fahrzeuglenker, die die Fahrbahn für besagte Notfallfahrzeuge frei machen und deswegen das Rotlicht überfahren müssen. Wenn man also vor einem Rotlicht steht und bemerkt, dass sich von hinten ein Fahrzeug mit eingeschaltetem Horn und Blaulicht nähert, empfiehlt die Stadtpolizei Zürich Folgendes:


Vorsichtig, so weit wie nötig nach vorne und zur Seite oder aufs Trottoir ausweichen, wenn gewährleistet ist, dass niemand dabei gefährdet wird. Es ist sehr wichtig, dass für die Rettungskräfte der nötige Platz frei gemacht wird, denn im Notfall können Sekunden über Leben und Tod entscheiden.


Auch wenn das Fahrzeug «geblitzt» wird, kann davon ausgegangen werden, dass keine Ordnungsbusse ausgestellt wird. Falls das trotzdem geschieht – was vorkommen kann, wenn auf den Bildern kein Einsatzfahrzeug erkennbar ist – wird der gebüssten Person geraten, sich umgehend mit der Polizei in Verbindung zu setzen. Diese prüft dann den Sachverhalt aufgrund des Einwandes nochmals genau. Dazu gehört beispielsweise die Abklärung, ob zur fraglichen Zeit und Örtlichkeit eine Blaulichtfahrt registriert wurde. Denn falls man einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz gemacht hat und dabei keine Verkehrsteilnehmenden gefährdet wurden, wird die Ordnungsbusse annulliert.


Quellen:



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