Alter und Führerausweis
Als Begleitperson einer lernenden Person müssen folgende Kriterien erfüllt werden:
das 23. Altersjahr vollendet haben.
seit mindestens drei Jahren in Besitz des Führerausweises der betreffenden Fahrzeugkategorie sein.
Mit einem Führerausweis auf Probe, können keine Lernenden auf Lernfahrten begleitet werden.
Unterwegs
Unterwegs muss eine Begleitperson:
dafür sorgen, dass die Sicherheit gewährleistet ist und die Verkehrsvorschriften eingehalten werden;
die Handbremse leicht erreichen und bedienen können (ausgenommen auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren oder beim Parkieren).
Die Lernenden sind für Zuwiderhandlungen verantwortlich, die sie aufgrund ihrer Fahrtauglichkeit hätten vermeiden können. Als Begleitperson haftet man für Vergehen, bei welchen gegen die Pflichten verstossen wurde.
Alkohol am Steuer
Das Fahren unter Alkoholeinfluss (≥ 0,05 mg/l Atemalkoholkonzentration bzw. ≥ 0,10 Promille Blutalkoholkonzentration) ist sowohl den Lernenden wie auch der Begleitperson verboten.
Fahrzeugausrüstung
Das Fahrzeug muss auf der Rückseite an gut sichtbarer Stelle eine blaue Tafel mit weissem «L» tragen. Die Tafel ist zu entfernen, wenn keine Lernfahrt stattfindet.
Versicherung
Es dürfen nur Motorfahrzeuge geführt werden, die über eine Haftpflichtversicherung verfügen.
Mitnehmen von anderen Personen
Das Mitnehmen von anderen Personen bzw. «Mitführen von Passagieren» ist grundsätzlich erlaubt.
Begleitete Lernfahrten im Ausland
Der Lernfahrausweis ist in der Schweiz, nicht aber im Ausland gültig. Sie müssen sich darum bei der Vertretung des betreffenden Landes oder den Zolldienststellen über die geltenden Regeln informieren.
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